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Schutzabstände für Raketen an Sylvester

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Bild zur Meldung: Übersichtskarte

B e k a n n t m a c h u n g  Nr. 77 

des Amtes Itzehoe-Land

 

Anordnung über das Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern in den amtsangehörigen Gemeinden Bekdorf, Bekmünde, Drage, Heiligenstedten, Heiligenstedtenerkamp, Hodorf, Hohenaspe, Huje, Kaaks, Kleve, Krummendiek, Lohbarbek, Mehlbek, Moorhusen, Oldendorf, Ottenbüttel, Peissen, Schlotfeld, Silzen und Winseldorf

 

Aufgrund des § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) in der Fassung vom 31.01.1991 (BGBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. S. 5238), i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts vom 05.08.1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 269), zuletzt geändert durch Verordnung v vom 16.11.2022 (GVOBL. Schl.- H. S. 954), wird zum Schutz der besonders brandempfindlichen weichgedeckten Gebäude (Reetdachhäuser) angeordnet: 

 

Das ohnehin vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse II wird für den Bereich der Gemeinden Bekdorf, Bekmünde, Drage, Heiligenstedten, Heiligenstedtenerkamp, Hodorf, Hohenaspe, Huje, Kaaks, Kleve, Krummendiek, Lohbarbek, Mehlbek, Moorhusen, Oldendorf, Ottenbüttel, Peissen, Schlotfeld, Silzen und Winseldorf wie folgt erweitert:

 

Am 31. Dezember und 01. Januar dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nur nach folgender Maßgabe verwendet (abgebrannt) werden:

 

  1. Raketen dürfen nicht innerhalb eines Schutzabstandes im Umkreis von 200 m Entfernung von Gebäuden mit weicher Bedachung abgebrannt werden.

  2. Andere pyrotechnische Gegenstände dürfen nicht innerhalb eines Schutzabstandes im Umkreis von 50 m von Gebäuden mit weicher Bedachung abgebrannt werden.

 

 

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328), wird die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass ein eventuell eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, damit die Einhaltung der Anordnung nicht durch Einlegung von Rechtsmitteln unterlaufen werden kann. Der Abwendung der Brandgefahr von weich gedeckten Häusern ist Vorrang zu geben gegenüber dem privaten Interesse des Einzelnen, das neue Jahr mit einem Feuerwerk zu begrüßen, das durch die Anordnung nur geringfügig eingeschränkt wird. Ordnungswidrig handelt gemäß § 46 Ziffer 9 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz, wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände abbrennt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden beim Amtsdirektor des Amtes Itzehoe-Land, Margarete-Steiff-Weg 3, 25524 Itzehoe. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorf-Rantzau-Straße 13, kann auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen oder die Aufhebung der sofortigen Vollziehung anordnen.

 

Itzehoe, den 18.12.2024                                        Amt Itzehoe-Land

                                                                                         Der Amtsdirektor

                                                                                         Siebenborn